Sufizentrum Braunschweig
  Janaaza (Beerdigung)
 

Das Buch über Janaaza (Beerdigung)

Erstes Kapitel:

VORBEREITUNG UND BEERDIGUNG DES VERSTORBENEN

Die ständige Erinnerung an den Tod und das Wesentliche eines Testamentes bereit zu haben, ist Mustahabb;

und dies umzusetzen, wenn der Tod nahe scheint, ist Wajib.

In einem Hadith wird berichtet, daß jemandem der Rang eines Shahid (Märtyrers) zuteil wird, wenn er sich

täglich 20 Mal an den Tod erinnert.

MASALAH: Wenn jemandem der Tod naht, sollte Talqin der Kalima Shahaadat gemacht werden (Kalima sollte laut von den Anwesenden derart vorgetragen werden, daß der Sterbende mit einstimmt und so die Welt mit der Kalima auf den Lippen verläßt. In keinem Fall soll der Sterbende gezwungen werden, die Kalima zu rezitieren). Die Suras Yaa Sin und R'ad sollten ebenfalls in seiner Anwesenheit rezitiert werden. Ist er verschieden, sollten seine Augen und sein Mund geschlossen werden, und der Tote sollte mit aller gebotenen Eile für das Begräbnis vorbereitet werden.

 

MASALAH: Bevor der Körper gewaschen wird, (sollte auch der Tisch gewaschen) und Räucherwerk angebrannt werden. (Nachdem der Tote auf den Tisch gelegt wurde, sollte der gesamte Schmuck, Perücken, falsche Zähne etc. entfernt werden.) Wenn die Kleider ausgezogen sind (der Körper der Qibla zugewandt) und nur mehr die Aurat (Körperzonen, welche nicht öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen) bedeckt bleiben, sollten alle Haqiqi Najaasat weggewaschen werden. Dann sollte dem Verstorbenen Wudhu gemacht werden (wenn für den Toten zu Lebzeiten Fardh Salaat obligatorisch gewesen ist oder er das Pubertätsalter erreicht hat), obschon es nicht notwendig ist, den Mund und die Nase zu spülen. (Man kann ein feuchtes Tuch benützen, um Mund und Nase zu reinigen. Ist jemad in Janaabat, Haiz oder Nifaas gestorben, sollten Mund und Nasenöffnungen schon ausgespült werden. Das Bart- und Haupthaar sollte dann (ohne es zu kämmen) mit Duftwasser gewaschen werden (es kann auch Seife verwendet werden, falls nichts anderes vorhanden ist. Die Fingernägel oder Haare müssen nicht geschnitten werden). Danach sollte der Körper des Verstorbenen mit Wasser, in dem die Blätter des Jujube- oder Lotusbaumes gekocht wurden gewaschen werden (oder mit Wasser welches irgendwie anders organisch parfümiert wurde).

Gewaschen wird der Körper, indem er zuerst auf die linke Seite gerollt und rechts (vom Kopf bis zu den Zehen) gewaschen und dann auf die rechte Seite gerollt und links gewaschen wird, wobei man das Wasser ganz frei über den gesamten Körper fließen läßt. Nachdem der Körper anschließend in sitzende Stellung aufgerichtet wurde, sollte langsam über den Bauch nach unten gestrichen werden, und wenn irgendetwas herauskommt, sollte es weggewaschen werden. Es ist dann nicht unbedingt notwendig, die gesamte Waschprozedur zu wiederholen (zu diesem Zeitpunkt ist es angebracht, drei Mal Kampferwasser über den ganzen Körper auszugießen). Nachdem der Körper nun abgetrocknet wurde, sollten das Bart- und Haupthaar parfümiert und Kampfer auf die Körperteile aufgetragen werden, die in Sajda mit dem Boden in Berührung kommen. Dann ist der Körper bereit, mit dem Kafan (Totengewand) umgeben zu werden.

Für Männer sind gemäß Imam Abu Hanifa drei (weiße) Tücher als Kafan Sunnat. Eines (Qamis) reicht bis zur Hälfte der Waden, und die beiden anderen (Isaar und Lifaafa) vom Kopf bis zu den Zehen. In einem Hadith ist festgehalten, daß Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, in drei Leichentüchern begraben wurde und dabei kein Qamis verwendet wurde. (Dieser Hadith geht auf Aisha (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) zurück und wurde von Imam Shafei für die Empfehlung benutzt, drei Leichentücher gleicher Größe zu verwenden. Ein weiterer, von Ibn Abbas überlieferter Hadith berichtet, daß Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, in drei Leichentüchern beerdigt wurde, von denen eines ein Qamis war. Unter anderem wegen der Tatsache, daß Ibn Abbas als männlicher Verwandter Zutritt zu den Beerdigungsvorbereitungen hatte, hat es die Hanafi Uleema (Gelehrtengesellschaft) vorgezogen, diesen Hadith gelten zu lassen, und hält daher einen Qamis für Sunnat.)

 

(Die Masnun Methode, den männlichen Körper mit dem Kafan zu bekleiden, ist wie folgt:

Man breitet alle drei Kafans auf dem Boden, einen über dem anderen, aus. Zuerst Lifaafa, dann Isaar und dann Qamis. Dann legt man den Körper darauf, faltet den Qamis über den Körper und entfernt das Tuch, welches während der Waschung die Aurat (jene Körperteile, welche in der Öffentlichkeit nicht zur Schau gestellt werden dürfen) bedeckt hat. Dann faltet man die linke Schoß des Isaar über den Qamis und dann die rechte. Gleicherweise wird das Lifaafa über das Isaar geschlagen. Man verschließt das Kopf- und Fußende des Lifaafa mit Stoffbändern. Auch um die Mitte kann man ein Band schlingen, damit der Kafan nicht verrutscht.)

Es ist Bidat (unzulässige Neueinführung), den Verstorbenen mit einem Turban zu bekleiden (oder irgendetwas auf den Körper oder Kafan zu schreiben).

Sind drei Tücher für die Bestattung nicht vorhanden, werden auch zwei genügen.

Hazrat Hamsa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wurde nur in einem Kafan begraben, der seinen Kopf freigab, wenn man ihn über die Füße zog und die Füße freiließ, wenn man ihn über den Kopf zog. Es wurde schließlich in Übereinstimmung mit den Anordnungen Rasulullahs, des Nabiyy Allahs (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm), der Kafan über seinen Kopf gezogen und seine Füße mit Gras bedeckt.

Für eine Frau sind noch zwei weitere Leichentücher zusätzlich notwendig: ein (Khimaar oder Schleier), schalähnliches Tuch, in welches ihr Haar eingebunden wird und welches dann über ihrer Brust gefaltet wird; sowie als zweites ein Sina Band, um ihre Brüste zu halten, welches ihren Oberkörper bis zu den Schenkeln bedeckt.

Wenn keine fünf Leichentücher zu Verfügung stehen, ist es ausreichend, sie in dreien oder so vielen, wie zu besorgen sind, zu begraben.

(Masnun ist es, die weiblichen Tote wie folgt mit dem Kafan zu bekleiden:

Man breitet die vier Kafans, einen über den anderen auf dem Boden aus - zuerst Lifaafa, dann Sina Band, dann Isaar und dann Qamis - und bettet den Körper darauf. Dann schlägt man das Qamis über den Körper und entfernt das Tuch, welches ihre Aurat bedeckt hat, teilt das Haar in zwei Strähnen, legt es über die Brust und bedeckt den Kopf und das Haar mit dem Khimaar, ohne es zu befestigen oder einzuschlagen. Dann schlägt man die linke Seite des Isaar über das Qamis und Khimaar und dann die rechte Seite. Dann verschließt man das Sina Band in gleicher Weise über das Isaar und Lifaafa über das Sina Band. Zuletzt verschließt man die Enden des Lifaafa am Kopf- und Fußende mit Stoffbändern. Man kann auch um die Körpermitte ein Band schlingen, um den Kafan festzuhalten.)

 

MASALAH: Ghusl, Ankleidung für die Beerdigung, Verrichtung des Janaasa Salaat und Dafan (Beerdigung) der muslimischen Toten sind Fardh ul Kifaaya (eine der Gemeinschaft auferlegte Verpflichtung; wenn es schon nicht für jedes Individuum vorgeschrieben ist, so haben doch einige aus der Gemeinschaft die Verpflichtung zu übernehmen. Übernimmt keiner die Ausführung, so haben alle Mitglieder der Gemeinschaft die Verantwortung dafür zu tragen, daß ein Fardh nicht ausgeführt wurde. Gleicherweise sind I'tikaaf (Klausur in der Moschee während der letzten 10 Tage im Monat Ramadan), die Gemeinschaft der Muslime zu verteidigen und islamisches Wissen zu erwerben Fardh ul Kifaaya.)

Janaasa Salaat darf nicht verrichtet werden, bevor der Körper nicht ordentlich gebadet und für die Beerdigung, wie oben beschrieben, vorbereitet wurde.

 

MASALAH: Der Sultan (oder sonst ein Führer der Muslime) ist die geeignetste Person, die berechtigt ist, Janaasa Salaat zu leiten, dann der Qasi, dann der Imam der örtlichen Masjid, dann die engsten Verwandten des Verstorbenen und dann die fernen Verwandten. Der Imam sollte eher der Vater als der Sohn des Verstorbenen sein.

MASALAH: Es gibt vier Takbirs in Janaasa Salaat. Nach dem ersten Takbir sollte Thanaa rezitiert werden.

Gemäß Imam Abu Hanifa ist es nicht gestattet, Fatiha in Janaasa Salaat zu rezitieren. Die meisten anderen

Imame ziehen es jedoch vor, daß Fatiha nach Thanaa rezitiert wird.

Nach dem zweiten Takbir (durch den Imam) wird Darud rezitiert.

Nach dem dritten Takbir wird Duaa für den Verstorbenen und alle Muslime wie folgt gesprochen:

("0 Allah, vergib unseren Lebenden und Toten, den Anwesenden und Abwesenden, unseren Jungen und Alten, den Männern und Frauen. 0 Allah, wen Du am Leben hältst, laß ihn im Islam leben, und wen Du sterben läßt, laß ihn im Imaan (echter Glaube) sterben.")

(Der Imam und auch die Muqtadis sprechen diese Duaa gemeinsam. Wer diese Duaa oder irgendeine andere Masnun Duaa, die bei dieser Gelegenheit gesprochen wird nicht gelernt hat, kann statt dessen Fatiha mit dem

Niyyat einer Duaa (nicht als Rezitation) sprechen.)

Bei Janaasa eines Kindes muß (nach dem dritten Takbir) folgende Duaa esprochen werden:

("0 Allah, mach ihn/sie zur Quelle unseres Heils und mach ihn/sie zu einer Belohnung und einen Schatz für

uns und eine(n) Fürsprecher(in) und jemanden, dessen Fürsprache angenommen wird.")

Nach dem vierten Takbir sagen der Imam und die Muqtadis einmal nach rechts und einmal nach links "As

Salamu alaikum wa Rahmatullah" (Der Friede und das Erbarmen Allahs sei auf euch) (die Muqtadis tun dies

schweigend. Es ist nicht recht, nach Janaasa Salaat weiter stehen zu bleiben, um Duaa zu machen.)

MASALAH: Wenn jemand kommt, nachdem der Imam Janaasa Salaat begonnen hat und ein oder mehrere Takbirs gesprochen hat, so sollte er warten, bis der Imam das nächste Takbir spricht und sich dann dem Salaat hinter ihm anschließen. Nachdem der Imam Salaam gegeben hat, sollte der Zuspätgekommene alle Takbis, die er versäumt hat, nachholen (indem er "Allahu Akbar" (Gott ist größer) für jedes ausgelassene Takbir spricht). Gemäß Imam Abu Yusuf braucht der Zuspätgekommene nicht auf das nächste Takbir des Imam zu warten, um sich anzuschließen, sondern kann sich wie jede Person, die in einem der fünf täglichen Fardh Salaats Tahrima ("Allahu Akbar" am Beginn des Gebetes zu sprechen) des Imam versäumt hat, sofort anschließen und später die versäumten Takbirs nachholen (die Fatwaa ist hier mit Abu Yusuf).

MASALAH: Es ist nicht Jaiz (zulässig) Janaasa Salaat auf einem Reittier zu verrichten (außer es liegt ein triftiger Grund vor. Dasselbe gilt für die Verrichtung des Janaasa Salaats im Sitzen).

MASALAH: Es ist Makruh (verpönt, nicht gerne gesehen), Janaasa Salaat in einer Masjid zu verrichten.

MASALAH: Es ist nicht Jaiz, Janaasa Salaat für jemanden zu verrichten, der nicht anwesend oder so verstümmelt ist, daß nur mehr die Hälfte seines Körpers (oder nur der Körper ohne Kopf) vorhanden ist.

MASALAH: Janaasa Salaat kann für ein Neugeborenes verrichtet werden, welches nach der Geburt laut geschrien hat und dann verstorben ist, aber nicht für ein Neugeborenes, welches bei der Geburt keinen Laut von sich gegeben hat. (An diesem Kind sollte jedoch Ghusl vorgenommen werden und es sollte in Tücher gewickelt und begraben werden.)

MASALAH: Ein Kind, welches ohne Vater und Mutter in einem nicht-muslimischen Territorium gefangengenommen wurde oder dessen Vater oder Mutter Muslim geworden ist oder welches selbst bei vollem Verstand den Islam angenommen hat, hat bei seinem Tod darauf Anspruch, daß für es Janaasa Salaat verrichtet wird.

MASALAH: Es ist Sunnat, daß vier Personen den Sarg tragen und dies mit angemessenem Schritt tun (weder laufen noch schleichen und jene, die den Sarg zum Friedhof begleiten, gehen hinterdrein (machen die ganze Zeit Dhikr) und setzen sich nicht, bis der Sarg auf die Erde gesetzt wurde.

MASALAH: Im Grab (ungefähr so tief gegraben, wie der Verstorbene groß ist) sollte ein Lahd (oder Shiq) gemacht werden (Lahd ist eine Einbuchtung am Boden des Grabes, welche sich durch seine ganze Länge zieht und direkt von oben nicht sichtbar ist. Wo der Boden nicht fest genug ist, eine Lahd zu graben, wird ein Shiq gemacht. Dies ist bloß eine Rinne, die am Boden des Grabes verläuft.) Der Verstorbene sollte in das Grab von der Seite der Qibla gelegt werden. Dabei sollten die Worte "Bismillahi wa ala millati Rasulillahi" (laut) gesprochen werden. Der Körper sollte der Qibla zugewendet, (auf die rechte Seite) gelegt werden.

Wird eine Frau begraben, sollte sie (und jene, die sie begraben) von den anderen abgeschirmt werden. (Nahe Verwandte können z.B. Tücher von außen hochhalten.) Nachdem das Lahd entweder mit ungebrannten Ziegeln oder Bambus (oder das Shiq mit Holzbrettern) bedeckt wurde, sollte das Grab mit Erde aufgefüllt und mit einem kleinen Erdhügel, (nicht höher als 30 Zentimeter) bedeckt werden. Es ist Sunnat, mit drei Handvoll Erde das Zuschütten des Grabes zu beginnen. Bei der ersten Handvoll sagt man "Min haa Khalaqnaa"("Woraus wir dich erschaffen haben"), bei der zweiten "Fihaa Nu'idu kum" ("Worin wir dich zurückbringen") und bei der dritten "Wa min haa Nukhriju kum Taaratan Ukhraa" ("Und woraus wir dich wieder hervorbringen werden").

Es ist Makruh, im Grab gebrannte Ziegel, Stöcke oder Kalk zu verwenden.

MASALAH: Die erhabenen Kuppeln etc., die über manchen Sufi-Gräbern errichtet wurden, die Lampen, die man an ihren Gräbern brennen läßt und die vielen anderen Unsitten, die unter den Muslimen in Mode gekommen sind, sind alle Haram oder Makruh. (Wenn jemand über solche Unsitten im Zweifel ist, sollte er diese Angelegenheit mit den Gelehrten seiner Gemeinschaft besprechen.)

MASALAH: Wenn der Verstorbene begraben wurde, ohne daß Janaasa Salaat über ihm verrichtet wurde, kann dies jederzeit bis drei Tage nach der Beerdigung an seinem Grab nachgeholt werden. Nach drei Tagen ist Janaasa Salaat Haraam.

 

Zweites Kapitel:

DER SHAHID

Wer durch die Hände der ungläubigen Feinde des Islams (in Jihaad) oder durch jene, die gegen den Kalifen revoltieren oder durch Straßenräuber oder durch eine, von einem anderen Muslim verübte Ungerechtigkeit getötet wurde oder auf dem Schlachtfeld (des Jihaad) tot aufgefunden wurde, wird aus der Sicht der Shariat

ein Shahid (Märtytrer) unter folgenden Umständen:

1. Der Tod darf nicht aufgrund einer verhängten Strafe (wie Rajm, Qisaas oder Todesurteil eines Qasis) eingetreten sein, sodaß niemand Blutgeld fordern kann (z.B. ein Straßenräuber, der gekreuzigt wurde (siehe Qur'an 5:33), wird kein Shahid, da auch die Personen, die ihn gekreuzigt haben, nicht von den Verwandten des Getöteten für Blutgeld verantwortlich gemacht werden können, da sein Tod aufgrund eines gültigen Richterspruchs erfolgt ist).

2. Er darf nicht minderjährig, geisteskrank, noch in Janaabat oder als Frau in Haiz gewesen sein.

3. Er darf vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod keinerlei Essen oder Trinken zu sich genommen, nicht geschlafen oder ausgiebig gesprochen und keinerlei medizinische Betreuung erfahren haben und weder mit Kaufen oder Verkaufen beschäftigt gewesen sein und nichts geerbt haben.

4. Vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod darf kein Salaat Fardh für ihn geworden sein; ob er dieses Salaat verrichtet hat oder nicht, ist in diesem Fall nicht ausschlaggebend.

Wenn bei einer Person, die ungerechterweise getötet wurde (den Märtyrertod starb), diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muß der Körper trotz der Tatsache, daß dieser Person alle Würden eines Shahid (in der nächsten Welt) zuteil werden, in Ghusl gewaschen und für die Beerdigung in der üblichen Weise vorbereitet werden.

Der Shahid hingegen bekommt kein Ghusl (nicht einmal das Blut wird von seinen Wunden gewaschen) und er muß in den Kleidern, in welchen er gestorben ist, begraben werden. Dann kann Janaasa Salaat (vor seiner Beerdigung) über ihm verrichtet werden (obwohl sein Körper nicht in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet wurde).

Eine Person, die durch Qisaas oder Hadd (durch den Richterspruch eines Kadi für ein begangenes Verbrechen) hingerichtet wurde, ist kein Shahid. Solch eine Person bekommt Ghusl und über ihrem Körper auch Janaasa Salaat verrichtet.

Ein Straßenräuber oder Rebell, der für seine Verbrechen hingerichtet wurde, bekommt Ghusl (und wird in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet), doch wird kein Janaasa Salaat über ihm verrichtet (das Verbrechen dieser Leute richtet sich gegen die Gesellschaft und die Bestrafung hierfür ist dementsprechend streng und von exemplarischer Bedeutung. Daher wird ihnen der Segen von Janaasa Salaat vorenthalten, obwohl sie als Muslime normalerweise darauf Anspruch hätten. Der Selbstmörder erhält ebenfalls Janaasa Salaat. Es ist jedoch zu empfehlen, daß die bedeutenden, gelehrten und frommen der Menschen dem Begräbnis fernbleiben um dadurch den anderen zu verdeutlichen, daß Selbstmord ein äußerst schweres Vergehen ist, welches sowohl Allah wie der Gesellschaft verhaßt ist).

 

Drittes Kapitel:

Wenn eine Frau verwitwet, ist es erforderlich, daß sie eine Trauerzeit von vier Monaten und zehn Tagen (Ma'tam) einhält.

Während dieser Zeit darf sie sich nicht (mit hellen oder bunten Farben) schmücken, kein Parfüm, Öle oder Makeup benützen oder die Haare färben, außer sie hat eine Entschuldigung dafür. Außerdem darf sie das Haus ihres verstorbenen Mannes nur verlassen, wenn es unbedingt nötig ist (sie darf allerdings ihren täglichen

Einkauf erledigen oder ihren Lebensunterhalt verdienen). Die Nächte muß sie ebenfalls darin verbringen, außer sie wurde delogiert oder das Haus ist niedergebrannt oder sie muß um ihr Gut oder Leben darin fürchten (in diesen Fällen darf sie sich an einem Ort ihrer Wahl niederlassen).

Sollte ein anderer Verwandter als ihr Mann sterben, ist es für sie Haraam, mehr as drei Tage Ma'tam einzuhalten (die Gepflogenheit, eine Frau für die Zeit ihrer Iddat (synonym für Ma'tam) in ihren Gemächern einzusperren ist unmenschlich und entbehrt jeder Rechtfertigung durch die islamische Shariat).

MASALAH: Es ist erlaubt, im Herzen zu trauern und Tränen über den Verstorbenen zu vergießen. Das absichtliche Erheben der Stimme, indem man schreit oder wehklagt (Nauha), das Zerreißen der Kleider, das sich an den Kopf und ins Gesicht Schlagen, alle diese Dinge sind Haraam.

MASALAH: Es gibt eine gute Anzahl von Sahih (authentische) Ahadith, die klar feststellen, daß der Verstorbene (im Grab) wegen dem übermäßigen Wehklagen seiner Familie zu leiden haben wird. Diese Angelegenheit betreffend haben die Uleema (Gelehrten) verschiedene Auffassungen. Der Verfasser ist der Meinung, daß ein Verstorbener, der solche Praktiken gepflegt oder in seinem Testament verfügt hat oder über solch ein Verhalten seiner Familie erfreut gewesen wäre und nichts dagegen unternommen hätte, wegen des Verhaltens seiner Familie zu leiden haben wird. Andernfalls wird ein Muslim nicht für die exzessiven Taten anderer bestraft.

MASALAH: Es ist Sunnat, der Familie des Verstorbenen am Tag des Trauerfalls das Essen zukommen zu lassen (da sie aus Gründen der Trauer und wegen der Beerdiungsvorbereitungen möglicherweise keine Zeit hat, Essen zuzubereiten. Sollte man jedoch erfahren, daß für ihr Essen bereits gesorgt ist, wird es nicht mehr notwendig sein, ihnen welches zu senden).

MASALAH: Es ist Sunnat, folgenden Ayat aus dem Qur'an Majid (Erhabener Qur'an) zu sprechen, wenn ein Unglücksfall eingetreten ist:

("Wahrlich, wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück.")

 

Viertes Kapitel:

BESUCH DER GRABSTÄTTEN

(Am Beginn seiner Sendung hat es Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, den Muslimen untersagt, die Grabstätten ihrer Verstorbenen zu besuchen. Dies geschah, um die Muslime vor den heidnischen Bestattungsbräuchen zu bewahren. Als die Menschen im Islam erzogen waren, wurde es ihnen wieder gestattet, ihre Friedhöfe zu besuchen.)

Die Imame des Hadith Ibn Majah, Muslim und al Hakim haben berichtet, daß der Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat:

"lch habe euch davon abgehalten, eure Grabstätten zu besuchen. Aber nun hört, könnt ihr gehen und sie besuchen."

Der Gebrauch des männlichen Personalpronomens (ihr) im letzten Satz des Hadith hat einige Gelehrte veranlaßt zu folgern, daß die Untersagung nur für die Männer aufgehoben und den Frauen die Erlaubnis dazu nie erteilt wurde. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, denn der Gebrauch des männlichen Personalpronomens im Plural, um Männer wie auch Frauen anzusprechen, war im klassischen Arabisch höchst gebräuchlich. Das beste Beispiel dafür ist in der Tat der Qur'an selbst.

Außerdem unterstützen die Ahadith diesen Anspruch nicht. Hazrat Aisha, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird in einer Anzahl von Ahadith erwähnt, da sie der Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, auf ihre Frage nach dem anemessenen Duaa für den Friedhofsbesuch, belehrt hat. Wäre das Verbot noch in Kraft gewesen, wäre es für sie ja nicht notwendig gewesen, nach diesem Duaa zu fragen.

Im Isaaba des Hafiz ibn Hajar wird berichtet, daß Aisha nach dem Tod ihres Bruders Abdur Rahman sein Grab besuchte. Hätte es dazu keine Genehmigung gegeben, wäre sie bestimmt nicht hingegangen.

Ein Hadith, von Imam al Hakim überliefert, berichtet, daß Hazrat Fatima das Grab ihres Vaters Onkel, Hazrat Hamza, möge Allah zufrieden mit ihnen sein, jeden Freitag zu besuchen pflegte.

Aufgrund dieser und weiterer Ahadith (Plural von Hadith; Überlieferung eines Prophetenausspruches) sind die meisten Gelehrten der Meinung, daß Frauen die Grabstätten besuchen dürfen, solange sie ihre Fassung bewahren können, ordentlich bedeckt gekleidet sind und von einem oder mehreren ihrer männlichen Angehörigen begleitet werden. Und Allah weiß es am besten.

Es ist Sunnat, beim Besuch der Grabstätten folgende Duaa zu sprechen:

("Friede sei auf euch, ihr Leute in den Gräbern, von den Muslimen und Gläubigen. Ihr seid unsere Vorgänger und wir folgen euch nach. Wenn Allah es will, werden wir einander begegnen. Möge Allah mit denen unter uns Erbarmen haben, welche früh gerufen wurden. Ich erbitte von Allah unsere und eure Sicherheit. Möge Allah uns und euch vergeben und über uns und euch Gnade walten lassen.")

Auf Gewähr des Amir ul Muminin, Hazrat Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, daß jeder, der an einem Friedhof vorbeigeht und elf Mal die Sura Ikhlas als Segen für die darin Begrabenen rezitiert, den gleichen Segen wie die im Friedhof Beerdigten erhält.

Auf Gewähr des Hazrat Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, habe gesagt, daß jeder, der die Suras Fatiha, Ikhlaas und Takaathur zugunsten der Verstorbenen rezitiert, der Fürsprache der dort Begrabenen (am Tage des Gerichtes) sicher ist.

Hazrat Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet einen Hadith, in welchem festgestellt wird, daß, wenn jemand die Sura Yaa Sin auf dem Friedhof für die dort Begrabenen rezitiert, Allah ihre vorgesehene Bestrafung erleichtert; und dem Rezitierenden wird entsprechend der Anzahl der dort Begrabenen Segen zuteil.

MASALAH: Die meisten Gelehrten stimmen darin überein, daß der Segen tatsächlich die Verstorbenen erreicht, wenn jemand eine Handlung der frommen Ergebenheit (Ibaadat), sei es eine pekuniäre, (wie Sadaqa; Armensteuer) oder eine körperliche (wie Nafl Salaat), mit der Absicht verrichtet, daß der Segen dieser Handlung den Verstorbenen zuteil werde.

MASALAH: Haraam ist es, Sajda (als Handlung der Gottesverehrung) an den Gräbern der Propheten und Heiligen oder Tawaaf (Umkreisung) um ihre Gräber zu machen oder ein Duaa an einen Verstorbenen zu richten (im Glauben, daß der Verstorbene direkt für die Beantwortung verantwortlich sei) oder Versprechungen an die Bewohner der Gräber abzugeben (als Gegenleistung für deren "Hilfe" bei der Erfüllung von Bittgebeten). Tatsächlich führen diese Dinge geradewegs in Kufr (Unglauben). Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, verfluchte die Leute, welche solche Dinge taten, untersagte der Ummat deren Praxis und trug uns auf, kein Idol aus seinem Grab zu machen.

 
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