Das Buch über Tahaarat (Reinheit)
WUDHU
MASALAH: Es sollte bekannt sein, daß vier Dinge in Wudhu Fardh sind:
1. Das Gesicht vom Haaransatz bis unter das Kinn und von Ohr zu Ohr zu waschen.
2. Beide Hände und die Arme bis einschließlich der Ellenbogen zu waschen.
3. Ein Viertel des Kopfes (mit einer nassen Hand) zu wischen.
4. Beide Füße bis einschließlich der Knöchel zu waschen.
Ist der Bart dicht, so ist es nicht notwendig, das Wasser mit Gewalt durch die Haare zu drücken (um beim Gesichtwaschen die Haut zu benetzen).
Wenn auch nur die Fläche eines Fingernagels an einem dieser vier Körperteile trocken bleiben sollte, ist Wudhu unvollständig.
Gemäß den Imamen Shafei, Ahmad und Malik sind Niyyat (Absichtserklärung) und Tartib (Wudhu in einer festgelegten Reihenfolge zu verrichten) ebenfalls Fardh.
Weiters ist es gemäß Imam Malik ebenfalls Fardh, Wudhu in einem Zug durchgehend zu verrichten (Muaalaat, d.h. Wudhu muß derart verrichtet werden, daß kein Körperteil trocknet, bevor der nächstfolgende gewaschen ist).
Gemäß Imam Ahmad ist es außerdem Fardh, im Namen Allahs zu beginnen und die Nasengänge und den Mund auszuspülen.
Die Imame Malik und Ahmad halten es weiters für Fardh, den gesamten Kopf zu wischen.
KIugheit und Umsicht gebieten es jedoch, alle diese Dinge auszuführen, egal welchem Imam man folgt.
MASALAH: Sunnat (Gepflogenheit Rasulullahs (Fsai)) inWudhu ist folgendes:
1. Mit den Worten "Bismillahi-r Rahmani-r Rahim" zu beginnen,
2. beide Hände bis zu den Gelenken drei mal zu waschen,
3. den Mund drei mal mit Wasser auszuspülen,
4. ein Miswak (bestimmtes Holz, welches als Art Zahnbürste verwendet wird) zu benutzen oder sonstwie die Zähne zu säubern,
5. die Nasengänge drei ma1 zu spülen und zu reinigen,
6. das ganze Gesicht drei mal zu waschen,
7. beide Arme bis einschließlich der Ellenbogen drei mal zu waschen,
8. in einer Bewegung das ganze Haupt und die Ohren zu wischen; es ist dabei nicht unbedingt notwendig, zwischen dem Haupt und den Ohren die Hände erneut zu befeuchten,
9. beide Füße bis einschließlich der Knöchel drei mal zu waschen.
Khuffain
(Diese sind eng anliegende Ledersocken, die den ganzen Fuß bedecken und bis über die Knöchel reichen und geeignet sind, darin eine längere Wegstrecke (z.B. 4 km) zurückzulegen, ohne dabei Angst haben zu müssen, sie zu verschleißen. Gewöhnliche Socken aus Wolle oder ähnlichem Material können in Bezug auf Masah oder Wischen", wie es weiter unten besprochen werden wird, nicht als Khuffain gelten . Insoferne, daß die heutzutage getragenen Schuhe unter dem Knöchel geschnitten sind, können sie ebenfalls nicht als Substitutiv klassifiziert werden. Der Stiefel hingegen, wenn er Fuß und Knöchel bedeckt, rein ist, eng sitzt und aus nicht saugendem Material besteht, wird als Substitut akzeptiert.)
Wenn jemand Wudhu verrichtet und Khuffain trägt, die er angelegt hat, als er in Tahaarat war, so ist es für einen Muqim (jemand, der nicht auf einer Reise ist) einen Tag und eine Nacht lang (von dem Zeitpunkt, an dem sein Wudhu gebrochen ist) und für einen Musaafir (ein Reisender) drei Tage und drei Nächte lang Jaiz (gestattet), seine Khuffain anzubehalten und Masah auszuführen (sie nur abzuwischen, wenn er Wudhu in diesem Zeitraum verrichtet).
Sollten die Khuffain Löcher aufweisen, durch welche drei Zehen passen, ist es nicht Jaiz, Masah anzuwenden.
Sollte jemand in Wudhu seine Khuffain bis über die Knöchel heruntergezogen haben oder die Zeitspanne für Masah abgelaufen sein, so braucht er die Khuffain nur auszuziehen und beide Füße zu waschen. Noch einmal Wudhu zu verrichten ist nicht notwendig, außer gemäß der Auffassung Imam Maliks.
Fardh von Masah ist es, die Khuffain drei Finger breit am Fußrücken abzuwischen.
Sunnat von Masah ist es, mit allen fünf Fingern von den Zehen bis zur Ferse und (über die Knöchel) bis zum Beginn der Unterschenkel zu wischen. Gemäß Imam Ahmad ist dies Fardh. Selbstverständlich ist diese Art die umsichtigste Weise, Masah auszuführen.
Nach der Beendigung von Wudhu sollte folgendes Duaa (Bittgebet) rezitiert werden:
(lch bezeuge, daß es keinen Gott gibt außer Allah. Er ist Einzig und hat kein Gleiches. Und ich bezeuge, daß Muhammad Sein Diener und Rasul (Gesandter) ist. 0 Allah, mache mich wie jene, die oft bereuen, wie jene, die gereinigt sind. Ehre sei Dir, O Allah und aller Preis. Ich bitte um Vergebung und bereue vor Dir.)
Darauf sollten zwei Rakaat Salaat (Tahiyyat ul Wudhu) verrichtet werden.
Zweites Kapitel:
WAS WUDHU BRICHT
1. Alles aus den analen und urinalen Körperteilen Dringende,
2. jede Najaasat (Unreinheit), die aus irgendeinem Teil des Körpers dringt und zu einem anderen (Körperteil) gelangt, der (entweder in Wudhu oder Ghusl (Vollwaschung) gewaschen werden muß (Blut oder Eiter, welches sich am Wundrand gesammelt hat und eingetrocknet ist, ohne auszufließen, bricht Wudhu daher nicht).
3. mehr als ein Mundvoll an Erbrochenem (d.h. was nicht zurückgehalten werden kann), egal ob flüssig oder fest, Galle oder Blut, ausgenommen Schleim; sollte sich Blut mit dem Speichel vermischt haben und ausrinnen, dann bricht Wudhu, wenn das Blut den Speichel rot gefärbt hat.
Sollte jemand öfters, weniger (als ein Mundvoll) erbrechen, gemäß Imam Muhammad, sollte für alles Erbrechen der selbe Grund vorliegen (Seekrankheit z.B.), dann sollten die Mengen zusammengenommen werden (und wenn die Summe mehr als ein Mundvoll ergibt, dann bricht Wudhu).
4. Schlaf, sowohl auf dem Rücken, als auch auf der Seite oder an etwas angelehnt, sodaß man umfallen würde, wenn man diese Stütze entfernte. Stehend oder ohne Stütze sitzend zu schlafen oder in den vorgeschriebenen Sunnat-Stellungen, in Ruku oder Sajda, bricht Wudhu nicht.
5. geistige Umnachtung, Berauschtheit und Bewußtlosigkeit in jedem Fall.
6. Lachen (wenn hörbar) einer erwachsenen Person in einem Salaat, in welchem Ruku und SajdaSalaat oder in Janaazasalaat (Totengebet) bricht Wudhu nicht). eingenommen werden (Lachen außerhalb eines
7. Geschlechtsverkehr; gemäß Imam Abu Hanifa bricht weder direktes Berühren der eigenen Geschlechtsteile noch die Berührung einer Frau durch einen Mann Wudhu, gemäß allen übrigen Imamen brechen diese beiden Dinge Wudhu.
8. Essen von Kamelfleisch, gemäß Imam Ahmad.
Drittes Kapitel:
GHUSL
MASALAH: Fardh in Ghusl (Vollwaschung) sind:
1 Waschen des ganzen Körpers.
2. Ausspülen des Mundes.
3. Ausspülen der Nase.
MASALAH: Es ist Fardh für eine Frau mit geflochtenem Haar, die Wurzeln zu befeuchten, jedoch nicht, die Zöpfe zu öffnen. Sollte ein Mann geflochtenes Haar tragen, so muß er dieses für Ghusl öffnen und seine Haare von den Wurzeln bis zu den Spitzen waschen.
MASALAH: Sunnat in Ghusl sind:
1. Waschen der Hände.
2. Reinigung des Körpers von allen Haqiqi Najaasat (tatsächlichem Schmutz).
3. Wudhu.
4. Den ganzen Körper drei mal zu waschen.
5. Wenn das für Ghusl verwendete Wasser bei den Füßen zusammenläuft und nicht abrinnt, so ist es Sunnat,Ghusl noch einmal zu waschen. die Füße nach
Viertes Kapitel:
WAS GHUSL NÖTIG MACHT
1. Geschlechtsverkehr; gleichgültig ob mit oder ohne Emission.
2. Emission von Feuchtikeit, wenn diese von Samenerguß und Orgasmus begleitet wird, egal ob im Schlafen oder Wachen. Ein Sexualtraum macht Ghusl nicht erforderlich, wenn er nicht von einer Flüssigkeitsemission begleitet wird.
3. Beendigung der Perioden Haiz (Menstrationsperiode der Frau) und Nifaas (Periode von 40 Tagen nach einer Entbindung).
MASALAH: Rechtlich dauert Haiz nicht kürzer als drei und nicht länger als zehn Tage. Nifaas (Schutzdauer nach Kindesgeburt) dauert nicht länger als vierzig Tage, für die kürzeste Dauer gibt es keine Begrenzung. Innerhalb dieser Zeitspannen gilt Blut in jeder Farbschattierung, außer was rein weiß ist, als Blut von Haiz oder Nifaas.
Die rechtlich kürzeste Dauer für Thur (Tahaarat zwischen zwei Haiz) ist fünfzehn Tage.
Blut, welches für weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage kommt und welches nach vierzig Tagen in
Nifaas kommt, wird Istihaaza (unangemessenes Blut) genannt und hält eine Frau weder von Salaat noch von Saum (islamisches Fasten) ab.
Wenn Haiz einer Frau länger als ihre übliche Periode dauert (z.B. neun Tage statt üblicherweise sechs), so wird dieses Blut nicht Istihaaza genannt (und sie ist daher weder für Salaat noch für Saum verantwortlich, obwohl sie schon Qasaa (Nachholen des Versäumten) für ihr Saum zu tun hat). Werden die zehn Tage jedoch überschritten, dann gilt alles, was über ihre übliche Periode hinausgeht, für Istihaaza (und sie hat für alle versäumten SalaatsSaums ab der Zeit, welche über ihre normale Periode hinausgeht, in unserem Beispiel ab dem sechsten Tag Qasaa zu tun). und
Haiz einer jungen Frau, die eben zu menstruieren begonnen (und noch keine regelmäßigen Perioden) hat, ist
für zehn Tage festgesetzt. Alles Blut nach diesen zehn Tagen gilt als Istihaaza.
MASALAH: Während Haiz und Nifaas ist Salaat ausgesetzt und Qasaa nicht erforderlich. Gleicherweise
enthebt Haiz und Nifaas eine Frau vom Fasten. Es ist jedoch Wajib (verbindlich), Qasaa für alle verlorenen Fasttage zu leisten.
Geschlechtsverkehr während Haiz und Nifaas ist Haraam (ungesetzlich), aber nicht während Istihaaza.
Sollte der Ausfluß von Haiz vor Beendigung der zehn Tage (oder der üblichen Periode) aufhören, so ist Geschechtsverkehr, ehe die Frau Ghusl genommen hat, solange nicht Halaal (gesetzlich erlaubt) bis die Zeit für ein Salaat verstrichen ist (ohne weiteren Ausfluß, sodaß man sicher sein kann, daß die monatliche Blutung tatsächlich zum Stillstand gekommen ist).
Gemäß Imam Abu Hanifa ist es also erlaubt, innerhalb der zehn Tage seiner Frau sexuell beizuwohnen, bevor sie Ghusl genommen hat. Die meisten anderen Imame sind jedoch der Meinung, daß sie ohne vorhergehendes Ghusl nicht an Geschlechtsverkehr teilnehmen darf.
MASALAH: Es ist jemandem, ohne in Wudhu zu sein nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, (außer der Qur'an ist verpackt oder in einer Schatulle). Man kann jedoch daraus lesen (oder aus dem Gedächtnis rezitieren). Für jemanden in Janaabat (für den Ghusl notwendig wurde), Haiz oder Nifaas ist es nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, daraus zu rezitieren, eine Masjid (Moschee) zu betreten oder Tawaf (die Kaaba zu umschreiten) zu verrichten (Janaabat hindert jedoch nicht daran, "Bismillah"oder "Al-Hamdulillah" etc. zu sagen oder Duaa zu sprechen).
Fünftes Kapitel:
NAJAASAT
MASALAH: Der Urin von Tieren, deren Fleisch (bei ordentlicher Schlachtung) Halaal ist, Urin von Pferden, Schiß von Vögeln, deren Fleisch Haraam ist (oder wenn der Schiß aufdringlich riecht, auch von Vögeln, deren Fleisch Halaal ist); alle diese Dinge sind Najaasat (Unreinheiten) in solchem Ausmaß daß sie Khafifa (leichte Unreinheiten) genannt werden. Ein Fleck davon (Khafifa Najaasat), wenn er weniger als ein Viertel des Kleidungsteils bedeckt, auf den er gelangt ist (z.B. Ärmel, Kragen etc.), hält niemanden (da die Menge so klein ist) von Salaat in diesen Kleidern ab, obwohl eine solche Menge im Wasser, dieses für Wudhu oder GhuslGhusl ca. zwölf Doppelhände voll. Siehe Muwatta, Imam Malik.) unbrauchbar macht. (Die hierfür maßgebende Wassermenge ist für
Der Schiß von Vögeln, deren Fleisch Halaal ist, außer der von Hühnern und Enten (wegen des aufdringlichen
Geruchs) gilt (rechtlich) als rein.
Menschlicher Urin, auch der Urin von Babys, Eselurin oder der anderer Tiere, deren Fleisch Haraam ist, menschliche Exkremente und die vierfüßiger Tiere sind Ghaliza Najaasat (schwere) Verunreinigungen. Das gilt auch für menschliches und tierisches Blut, Rebenwein (und andere berauschende Flüssigkeiten) und Samen (gemäß Imam Shafei und anderen ist menschlicher Samen nicht Najaasat, sondern rein).
MASALAH: Ein Fleck von Ghaliza Najaasat in der Größe eines Dirham (Münze) oder einer Handfläche, wenn die Ghaliza Najaasat dünnflüssig ist (und auseinanderrinnt) oder wenn sie fest ist, im Gewicht von 4,5 Mashas (13 5/7 Drams = ca 0,047 Liter oder 24,2 Gramm), ist entschuldbar (und man kann in solcherart beschmutzten Kleidern Salaat verrichten). Gelangt diese Menge in Wasser für Ghusl oder Wudhu, so wird dieses Wasser für Tahaarat ungeeignet.
MASALAH: Übriggelassenes Essen oder Trinken, welches mit menschlichem Speichel in Berührung gekommen ist, auch von Ungläubigen, Pferden und anderen Tieren, deren Fleisch Halaal ist, sowie deren Schweiß und der Schweiß von Esel und Maultier sind rein. Überbleibsel von Katzen, Mäusen und anderen Haus- und Schoßtieren, sowie die Reste von Eidechsen und die der Vögel, deren Fleisch Haraam ist (wie Falke oder Geier), sind Makruh(unbeliebt, unerwünscht). Nahrungsreste von Schweinen, Hunden, Elefanten und Vierfüßern, deren Fleisch Haraam ist (ausgenommen die der Katze und ihr ähnliche Tiere, wie oben erwähnt), sind Najaasat.
MASALAH: Urinflecke (alle, wenn nicht sichtbar) in der Größe eines Stecknadelkopfes sind entschuldbar (solange die von ihnen bedeckte Fläche nicht größer als eine Münze ist, wie oben erwähnt).
Sechstes Kapitel:
REINIGUNG VON NAJAASAT
Tahaarat (Reinheit) von Hukmi (rechtlicher) Najaasat kann nur durch den Gebrauch von reinem Wasser erreicht werden, welches entweder als Regen gefallen oder in der Erde aufgespeichert worden ist, wie Meer-, Brunnen- oder Quellwasser. Die Flüssigkeiten von Bäumen (Nektar) und Früchten wie z.B. Wassermelone, Weintrauben oder Banane sind nicht geeignet, etwas Verunreinigtes in den Zustand von Tahaarat zu bringen.
Sollte eine fremde, jedoch reine Substanz wie Sand, Seife oder Safran in das Wasser gelangen, so ist es Jaiz (erlaubt), dieses Wasser für Wudhu zu verwenden, außer die Zusammensetzung des Wassers wurde dadurch dermaßen geändert, daß die Liquidität verloren gegangen ist oder die Teile Wasser und Beifügung gleich groß geworden sind (z.B. ein Liter Wasser und ein Liter Fruchtsaft), oder die zugefügte Substanz ist derart vorherrschend, daß man nicht mehr von Wasser sprechen kann, sondern von Brühe, Rosenwasser, Essig etc. Um Ijmaa (Konsens) zu erzielen, ist es nicht gestattet, mit solch einer Flüssigkeit Wudhu oder Ghusl vorzunehmen. Gemäß Imam Abu Hanifa dürfen solche Flüssigkeiten zur Reinigung von Kleidern verwendet werden. Die Imame Muhammad und Shafei sind jedoch der Meinung, daß dies nicht erlaubt sei.
MASALAH: Wenn geronnener und getrockneter Samen von der Kleidung abgeschabt wird, sodaß nichts mehr zu sehen ist, gilt diese Kleidung als rein.
Schwerter, Messer und ähnliche Dinge (wie Spiegel) können durch bloßes Abwischen gereinigt werden.
Wenn der Boden schmutzig wurde und dann alles so auftrocknete, daß keine Spur Schmutz mehr zu erkennen ist, gilt er als sauber geworden und Salaat kann darauf verrichtet werden, aber es ist trotzdem nicht gestattet, diese Erde für Tayammum (rituelle Sandwaschung) zu verwenden. Gleicherweise werden Wände, Ziegel, Mauern, Bäume und Laub (durch das Trocknen und dadurch Verschwinden der Najaasat) wieder rein. Jedoch vom Baum gefallenes Laub (oder ein aus der Mauer gebrochener Ziegel) wird erst rein, wenn es (er) sauber gewaschen wurde.
MASALAH: Najaasat, welche man sehen kann (bzw. die betroffene Oberfläche), wird gemäß Imam Abu Hanifa erst dann rein, wenn sie soweit weggewaschen wurde, daß nichts mehr zu sehen ist. Gemäß einigen anderen Imamen muß nach der Entfernung der sichtbaren Verschmutzung die Oberfläche noch drei mal gewaschen und wenn möglich jedes ma1 ausgewrungen werden. Ist dies nicht möglich, so muß man die Sache nach jedem Waschgang solange trocknen lassen, bis sie nicht mehr tropft.
Nicht sichtbare Najaasat muß zumindest drei mal gewaschen (obwohl sieben mal am besten wäre) und ausgewrungen und jedesmal (bevor man erneut zu waschen beginnt) getrocknet werden.
Tierhäute, wenn sie (chemisch oder durch die Sonne) gegerbt wurden, werden rein.
MASALAH: Fließendes Wasser oder große Mengen Wasser, (wie in einem See oder großen Becken zumindest 10 Quadratfuß) werden durch das Hineinfallen von Najaasat oder durch das Überfließen von Najaasat nicht unrein, außer diese Najaasat ändert den Geschmack, die Farbe oder den Geruch des Wassers in bemerkenswerter Weise.
MASALAH: Wenn ein Hund in einem fließenden Wasser sitzt oder etwas Totes hineinfällt oder wenn NajaasatNajaasat in Berührung kommt, unrein; anderenfalls bleibt es rein. irgendwo verklemmt ist und das Wasser (auf dem Weg zum Wasserspeicher) darüber hinwegfließt, dann wird dieses Wasser, wenn der größere Teil davon mit dieser
MASALAH: Eine kleine Menge Wasser wird unrein, wenn Najaasat hineingelangt.
MASALAH: Eine große Menge Wasser ist nach den meisten Imamen 1 Qullatain (2 Qullas oder 1 Qullatain sind ung. 225 Sirs oder ca. 210 Liter). Gemäß Imam Abu Hanifa ist eine große Menge Wasser dann gegeben, wenn man es an der einen Seite aufrührt und dies an der anderen Seite nicht sofort spürbar wird.
MASALAH: Wenn ein Tier in einen Brunnen fällt und ertrinkt und der Kadaver anschwillt oder aufplatzt, muß der Brunnen zur Gänze geleert werden. Schwillt der Kadaver nicht an und das Tier ist so groß wie eine Katze oder größer, muß der Brunnen ebenfalls geleert werden. Das Gleiche gilt für drei oder mehrere Tiere mittlerer Größe (z.B. Vögel). Hat das tote Tier die Größe einer Maus oder eines Spatzen, müssen 20 bis 30 Eimer Wasser aus dem Brunnen entfernt werden. Ist das tote Tier mittlerer Größe (wie eine Taube), so werden 40 bis 60 Eimer Wasser entfernt. Drei Spatzen gelten (juristisch) soviel wie eine Taube. Und Allah weiß es am Besten.
Siebentes Kapitel:
TAYAMMUM
Wenn jemand beabsichtigt, Salaat zu verrichten, und nicht in der Lage ist, Wasser (für Wudhu oder Ghusl) zu verwenden sei es aus Gründen der Entfernung (über 1,5 Kilometer) oder aus Furcht vor Krankheit, Angst vor Feinden oder Tieren, wegen Wasserknappheit (Durst) oder weil es unmöglich ist, an Wasser zu gelangen, dann ist es dieser Person erlaubt, Tayammum statt Wudhu oder Ghusl vorzunehmen, und zwar mit Erde oder damit verwandten Substanzen wie Staub, Sand, Kalk, Mörtel oder Kies, vorausgesetzt, diese Substanzen sind frei von Najaasat.
MASALAH: Vor Tayammum muß Niyyat (Absichtserklärung) gemacht werden. Dann wird nach (leichter) Berührung der Erde mit beiden Händen über das Gesicht gewischt. Nach nochmaliger Berührung der Erde wird dann über beide Arme bis einschließlich der Ellbogen gewischt. Diese drei Dinge sind Fardh bei Tayammum. Sollte auch nur die kleinste Fläche des Gesichtes oder der Hände unberührt bleiben, so ist Tayammum unvollständig. Wenn ein Ring getragen wird, so ist es erforderlich, diesen zu drehen (nicht notwendig ist es, ihn vom Finger zu nehmen). Ebenfalls ist es erforderlich, etwas zwischen den Fingern zu reiben.
MASALAH: Es ist gestattet vor der Zeit für Salaat, Tayammum zu machen, wie auch damit eine beliebige Anzahl von Fardh und Nafl (außerordentliches) Salaats zu verrichten.
MASALAH: Tayammum bricht in dem Moment, in dem Wasser zur Verfügung steht, selbst wenn man sich mitten in Salaat befindet.
MASALAH: Sollte der Körper oder die Kleidung einer Person beschmutzt sein, die beabsichtigt, Salaat zu verrichten und es steht kein Wasser zur Verfügung, so ist es gestattet, Salaat mit dieser Beschmutzung (an Körper oder KIeidung) zu verrichten, solange kein reines KIeidungsstück zur Verfügung steht, das geeignet ist, zumindest die Geschlechtsteile zu bedecken.