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  Zakaat (läuternde Abgabe)
 

Das Buch über Zakaat (läuternde Abgabe)

Eine weitere der fünf Säulen des Islam ist Sakaat (Armenabgabe). Als nach dem Tod von Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, bestimmte Stämme der Araber revoltierten und beschlossen, die Zahlung von Sakaat zurückzuhalten, befahl der Kalif Abu Bakr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, in Übereinstimmung mit allen der Sahaaba, Jihaad (Kampf um Allahs Willen) gegen die Vorenthalter. (Ihr Zurückhalten des Sakaat, welches auf der Überzeugung begründet war, daß die Qur'anverse über Sakaat nach dem Tod Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, keine Gültigkeit mehr hätten, stellte tatsächlich eine Verleugnung des Qur'an dar, und dies ist Kufr. Also war ihr Verbrechen, für welches der Kalif Jihaad gegen sie erklärte, nichts anderes als Abtrünnigkeit.)

Jemand, der die Notwendigkeit Sakaat zu zahlen, verleugnet, ist ein Kafir (Ungläubiger) (denn er verleugnet den Qur'an, der klarstellt, daß Sakaat notwendig ist). Jemand, der Sakaat nicht zahlt, obwohl er weiß, daß es notwendig ist (aus Knausrigkeit oder Nachlässikeit), ist ein Fasiq oder Übeltäter (und muß seine Übeltat bereuen).

 

Erstes Kapitel:

DIE ZAHLUNG VON SAKAAT

Sakaat ist Wajib für jeden freien, reifen und geistig gesunden Muslim, der ein Nisaab (wie unten erklärt) besitzt, von welchem alle Schulden und die Ausgaben für den Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, Unterkunft etc.) abgezogen wurden. Weiters für den, der ein wachsendes Vermögen (z.B. eine Tierherde oder eine Kapitalinvestition) besitzt und in dessen Besitz dieses Nisaab für ein Jahr gewesen ist.

MASALAH: Wenn jemand in den Besitz eines Nisaab gekommen ist und davon Sakaat zahlen möchte, obwohl es sich noch kein Jahr in seinem Besitz befunden hat, kann er davon Sakaat zahlen und es wird als vollständig bezahlt anerkannt.

MASALAH: Wenn jemand ein Nisaab besitzt und Sakaat für mehrere Nisaabs freiwillig bezahlt hat und dann in den Besitz von genau dieser Anzahl von Nisaabs gelangt, so gilt seine Bezahlung als vollständig und er hat nicht noch einmal zu bezahlen.

MASALAH: Sakaat ist gemäß Imam Abu Hanifa nicht Wajib auf ein Nisaab, welches im Besitz eines Kindes oder Geisteskranken ist. Gemäß den anderen Imamen (Malik, Shafei und Ahmad) ist dies Wajib und muß von den Eltern oder dem Vormund erledigt werden.

MASALAH: Zimaar (Besitz, von dem es höchst unwahrscheinlich ist, daß daraus jemals Profit gezogen werden kann) oder verlorenes Eigentum oder solches, das man sich ohne Zeugen widerrechtlich angeeignet hat oder eine ausständige Schuld, welche der Schuldner abstreitet und für die es keinen Beleg gibt oder was vergraben wurde und man hat den Ort vergessen oder was vom Sultan (oder vom Staat) beschlagnahmt wurde: für all dieses Eigentum ist kein Sakaat zu bezahlen (Imam Shafei ist jedoch der Ansicht, daß es bei allen erwähnten Fällen Wajib ist, Sakaat zu bezahlen). Sollte man wieder in den Besitz eines solchen Eigentums gelangen, ist es nicht notwendig, für die vergangene Zeit, in der man nicht im Besitz dieses Vermögens war, Sakat zu zahlen.

Wenn die ausstehende Schuld jedoch vom Schuldner eingestanden wird, auch wenn dieser offiziell zahlungsunwillig) ist oder wenn es Zeugen für die Schuld gibt oder wenn der Qasi davon weiß oder wenn jemand etwas in seinem eigenen Haus vergraben (und den Ort vergessen) hat, dann ist es in diesen Fällen Wajib, davon Sakaat zu zahlen und (gleichwerweise) auch für die Zeit, in welcher man dieses Vermögen nicht besessen hat.

MASALAH: Sakaat eines ausstehenden Schuldanspruchs muß in dem Moment gezahlt werden, in dem die Schuld eingetrieben wird. (Folgendes sollte für das weitere Verständnis gesagt werden: Man unterscheidet einen starken, einen mittleren und einen schwachen Zahlungsanspruch.

1. Der schwache Anspruch besteht aus dem, was in jemandes Besitz gelangte, ohne eine Gegenleistung dafür erbracht zu haben, wie z.B: Meraath oder Erbe; oder es gelangt in jemandes Besitz durch eines anderen Handlung, jedoch ebenfalls ohne Gegenleistung, wie z.B. Wasiyyat (Vermächtnis), oder man bekommt durch jemandes Mühe etwas und gibt etwas dafür, was aber dem tatsächlichen Wert nicht entspricht, wie Mahr oder Mitgift, welche im Tausch für die Ehre einer Frau gegeben wurde. Wenn dieser Anspruch eingehoben wird, wird Sakaat dafür Wajib, wenn der Anspruch den Nisaab ("Steuerfreibetrag") überschreitet und ein Jahr in Besitz gehalten wurde.

2. Der mittlere Anspruch besteht aus dem Besitzrecht auf etwas, was man im Güterverkehr untereinander ausgetauscht hat, ohne dabei eine Geschäftsabsicht gehabt zu haben, wie z.B. der Preis für die eigenen Kleider, wenn sie jemand anders genommen hat. Sakaat muß dafür bezahlt werden, wenn der Betrag den Nisaab überschreitet, obschon es dafür nicht nötig ist, diesen Betrag ein Jahr lang besessen zu haben.

3. Der starke Anspruch besteht aus dem Besitzrecht auf etwas, was man im Zuge des Warenverkehrs ausgetauscht hat, mit der Absicht damit Handel zu treiben. Sakaat dafür zu bezahlen ist sofort nach Bezahlung fällig. Die Rate ist ein Dirham für vierzig.)

Wenn sich die Zahlung eines Anspruchs aus einem Geschäftsfall ergibt, muß 2,5 Prozent Sakaat gezahlt werden, wenn der Betrag 40 Dirhams (Ein Dirham ist eine Silbermünze 3,08 Gramm) überschreitet. Besteht der Anspruch durch etwas anderes als Handel (wie der Preis für etwas, das gerichtlich enteignet wurde), so ist Sakaat nur dann zu zahlen, wenn der erhaltene Betrag ein Nisaab überschreitet. Besteht der Anspruch aufgund eines Austausches ohne Wert, wie Mahr, dann muß Sakaat nach einem Jahr Besitzzeit gezahlt werden, wenn der Betrag ein Nisaab überschreitet. Dies ist Sunnat gemäß Imam Abu Hanifa.

Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad muß Sakaat für alles bezahlt werden, was eingehoben wurde, (ungeachtet ob es ein Nisaab überschreitet oder sich für ein Jahr lang in jemandes Besitz befunden hat) außer in den Fällen von Diyyat und Irth ul Jinaayah, wofür Sakaat nach einem Jahr zu zahlen ist, wenn die Zahlung ein Nisaab überschreitet (die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa).

MASALAH: Niyyat, entweder zum Zeitpunkt an dem man Sakaat gibt oder dann, wenn man das, was für Sakaat bestimmt ist vom Übrigen trennt, ist eine Bedingung (wesentlich für die ordentliche Bezahlung von Sakaat).

MASALAH: Wenn jemand sein ganzes Vermögen als Sadaqa gibt, ohne Niyyat für Sakaat gemacht zu haben, so verfällt seine Verpflichtung, für dieses Vermögen Sakaat zu geben. Gibt er jedoch nur einen Teil seines Vermögens als Sadaqa, dann verfällt diese Verpflichtung gemäß Imam Abu Yusuf nicht. Gemäß Imam Muhammad wird alles, was er als Sadaqa gegeben hat, von dem abgezogen, wovon er Sakaat zu bezahlen hat (die Fatwaa ist mit Imam Abu Yusuf).

MASALAH: Befindet sich jemand am Anfang und Ende des Jahres im Besitz eines vollen Nisaabs, auch wenn während des Jahres der Betrag geringer war, muß Sakaat wie für ein ganzes Jahr bezahlt werden.

Besitz, welcher eine Vermehrung ermöglicht und für welchen Sakaat zu bezahlen Wajib ist, besteht aus dreierlei Art: 1. Naqd

2. Urus

3. Sawaayim

1. Naqd (Barbesitz) an Gold und Silber, egal ob in Münzen oder ungeprägt, in frischen Nuggets oder als Schmuck oder Zierrat auf Gebrauchsgegenständen. Ein Nisaab für Gold ist 20 Mithqaals gleich 7,5 Tolas (oder ungefähr drei Unzen = ca. 93,3 Gramm). Ein Nisaab für Silber ist 200 Dirham oder 56 Rupies in der Währung Delhis (dies war im 18. Jahrhundert, als dieses Buch geschrieben wurde; heute sind es 52,5 Tolas oder 21 Unzen, gleich 653 Gramm). Der Betrag für Sakaat dieser beiden Werte ist ein vierzigstel oder 2,5 Prozent.

Ist weniger Gold oder Silber als der Betrag für je ein Nisaab vorhanden, so können gemäß Imam Abu Hanifa beide zusammengelegt und der Wert durch eine Schätzung festgestellt werden, wenn man an das Wohlergehen der Armen denkt.

Es ist daher notwendig, für 100 Dirham Silber und 10 Mithqaal Gold Sakaat zu zahlen (denn gemäß Imam Abu Hanifa überschreitet der Gesamtwert ein Nisaab von wenigstens einem der beiden). Ist jedoch für 100 Dirham Silber und 5 Mithqaal Gold vorhanden, ist Sakaat nur zu zahlen, wenn der Gesamtwert ein Nisaab von zumindest einem der beiden überschreitet.

MASALAH: Wenn Gold oder Silber mit einem anderen Metall verschmolzen (oder als Überzug über ein anderes Material verwendet wurde, so gilt, wenn das Gold oder Silber dominiert, das Stück als Gold oder Silber. Überwiegt das Legierungsmaterial, wird dieses Stück als Verkaufsbesitz oder Urus angesehen.

2. Urus (Handelsware ist die zweite Art von Vermögen, von welchem Vermehrung (Wasiyyat) zu erwarten und für welches Sakaat Wajib ist).

MASALAH: Aller Besitz, in der Absicht erworben, ihn als Handelsware zu gebrauchen, ist Sakaat (Wajib) mit 2,5 Prozent unterworfen.

Sollte jemand ein Wertgeschenk oder ein Wasiyyat (Legat) erhalten oder eine Frau erhält Mitgift oder ein Mann erhält Khula (eine vereinbarte Summe dafür, daß ein Mann seine Frau durch Scheidung entläßt) oder Blutgeld oder wenn der Empfänger beim Empfang beabsichtigt, dieses Geld für Geschäfte zu verwenden, so ist es in allen Fällen gemäß Imam Abu Yusuf Wajib, Sakaat davon zu geben. Gemäß Imam Muhammad ist dies bis zu dem tatsächlich begonnenen Geschäft nicht Wajib. (die Fatwaa ist hier mit Imam Muhammad).

MASALAH: Erhält jemand Geld durch Meraath (Erbschaft), so herrscht darüber Übereinstimmung, daß dieses Geld, selbst wenn jemand beim Empfang beabsichtigt, damit ein Geschäft zu tätigen, dieses nicht als Urus angesehen wird (und kein Sakaat dafür zu zahlen ist).

MASALAH: Urus kann mit Gold oder Silber zusammenelegt werden, um ein Nisaab von allem zusammen zu bilden, wenn man besonderen Bedacht auf die Armen legt. Wenn der Wert eines der teilhabenden Bestandteile (Gold oder Silber) ein Nisaab überschreitet, wird 2,5% davon als Sakaat zu zahlen sein.

3. Sawaayim (weidende Tiere, als die dritte Art von Vermögen, von welchem man eine Vermehrung erwarten darf und auf welches Sakaat Wajib ist).

Darin sind Kamele, Rindvieh und Ziegen beiderlei Geschlechts eingeschlossen, welche den größeren Teil des Jahres auf der Weide verbringen (und den kleineren Teil des Jahres gefüttert werden).

Die Erklärung, woraus ein Nisaab einer der erwähnten Tiergattunen besteht, sprengt den Rahmen dieses kleinen Buches. Gleicherweise sind die Gesetze, die für Ushr (Sakaat für landwirtschaftliche Produkte) gelten, zu ausgedehnt, um hier behandelt zu werden.

MASALAH: Findet ein Muslim in der Wüste oder irgendeinem entlegenen Teil des Landes eine Gold-, Silber-, Eisenmine oder dergleichen, wird ein Fünftel für Sakaat beansprucht, und vier Fünftel bleiben dem Finder als Eigentum, wenn das Land niemandem gehört. Hat das Land einen Besitzer, gehören die verbliebenen vier Fünftel diesem. Befindet sich der Fundort im eigenen Haus des Finders, hat er gemäß Imam Abu Hanifa nicht ein Fünftel als Sakaat zu bezahlen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad ist es jedoch auch in diesem Fall Wajib, ein Fünftel zu bezahlen (die Fatwaa ist hier mit den Imamen Abu Yusuf und Muhammad. Im "Jami Saghir" wird die gleiche Rechtsauffassung auch Imam Abu Hanifa zugeschrieben).

MASALAH: Wird ein Schatz gefunden, der die Zeichen des Islam trägt - auf den Münzen ist z.B. die Kalima (islamisches Glaubensbekenntnis) eingeprägt - muß der Eigentümer ausgeforscht werden. (Der Fund muß mindestens drei Monate ausgeschrieben werden und wenn bis dahin der Besitzer keinen Anspruch darauf erhebt, erwirbt der Finder legales Besitzrecht). Trägt der Schatz die Zeichen von Kufr (z.B. die Pyramide mit dem Auge darin usw.), wird ein Fünftel davon für Sakaat genommen und die übrigen vier Fünftel gehen in den Besitz des Finders über.

 

MASALAH: Den Anspruch auf Empfang von Sakaat haben:

1. Faqir: Jede Person, die weniger als ein Nisaab besitzt (ein Faqir wird also jeder genannt, der selbst kein Sakaat bezahlt).

2. Miskin: Jede Person, (die außer ein paar Habseligkeiten) nichts besitzt.

3. Mukaatab: Ein Sklave, dem sein Herr die Möglichkeit gibt, sich freizukaufen.

4. Madyun : (Schuldner) Eine Person, obwohl sie ein Nisaab besitzt, über ein Nisaab hinausgehende Schulden hat.

5. Ghazi: Ein Soldat des Islam, welchen Ranges auch immer, der nicht die Mittel besitzt, sich seine Kampfausrüstung selbst zu beschaffen.

6. Musaafir: Jede Person die sich, obwohl sie zu Hause Eigentum besitzt, auf Reisen und ohne Mittel in der Fremde befindet.

Sakaatgeld kann entweder ausschließlich für eine dieser Gruppen verwendet oder unter alle verteilt werden.

Wer Sakaat gibt, darf es nicht an einen unmittelbaren Verwandten geben, weder an seine Eltern noch an seine

Nachkommen.

Auch darf er es nicht an einen Kafir oder ein Mitglied der Bani Hashim geben (den Familien des Ali, Abbas, Jafar, Aqil und Harith ibn Abdul Muttalib). Er kann diesen jedoch Nafl Sadaqa (freiwilliges Almosen) geben.

Weiters darf er Sakaat nicht für den Bau einer Masjid (Moschee) (oder Bauwerke wie Brunnen oder Brücken etc.) für ein Begräbnis, für Hajj, zur Schuldentilgung eines Toten oder für den (unmündigen) Sohn eines reichen Mannes.

MASALAH: Hat jemand einer Person Sakaat gegeben, in der Meinung sie habe Anspruch darauf und findet dann heraus, daß dies nicht der Fall ist, so ist es gemäß Imam Abu Hanifa (und Muhammad) nicht notwendig, Sakaat noch einmal zu bezahlen.

MASALAH: Es ist Mustahabb, einem Faqir nur jenen Geldbetrag zu geben, der ausreicht, um seine wesentlichen Bedürfnisse zu sichern und welcher es ihm zumindest für einen Tag ermöglicht, nicht zu betteln.

MASALAH: Es ist Makruh, (als Sakaat) den Betrag eines Nisaab oder mehr an nur einen Faqir zu geben (oder an eine Person der oben erwähnten Gruppen) oder für einen Stadtbewohner, Sakaat an einen Bewohner einer anderen Stadt zu geben, außer dieser ist ein Verwandter oder hat es dringender nötig als einer der Leute, die in der eigenen Stadt darauf Anspruch haben.

MASALAH: Wer die Mittel besitzt, Essen für zumindest einen Tag zu erwerben, dem ist das Betteln durch die Shariat untersagt.

 

Zweites Kapitel:

SADAQAT UL FITR

MASALAH: Sadaqat ul Fitr ist für jeden Muslim Wajib, dessen Grundbedürfnisse gedeckt sind und der darüber hinaus ein Nisaab besitzt. Daß dieses Nisaab eine Vermehrung erwarten läßt, ist nicht Bedingung. Weiters ist es für solch eine Person Haraam, Sadaqat ul Fitr (von anderen für sich) anzunehmen.

Der Besitzer solch eines Nisaab ist verpflichtet, Sadaqat ul Fitr für sich und seine eigenen unmündigen Kinder auszulegen, vorausesetzt seine Kinder sind nicht selbst Besitzer eines Nisaab, in welchem Fall er von ihrem Geld spenden kann. Ein Mann ist nicht für Sadaqat ul Fitr seiner Frau und seiner erwachsenen Kinder verantwortlich. Selbstverständlich kann er jedoch die Verantwortung dafür übernehmen, wenn er es wünscht.

MASALAH: Sadaqat ul Fitr wird von der Morgendämmerung des 'Id Tages (Festtages) an Wajib. Sollte daher jemand vor der Dämmerung sterben oder in den Besitz des Nisaab nach der Dämmerung gelangen oder danach Muslim werden, so ist Sadaqat ul Fitr für solch eine Person nicht Wajib.

Man kann Sadaqat ul Fitr auch vor dem 'Id Tag bezahlen. Sunnat ist es jedoch, dies vor dem Betreten des Platzes zu erledigen, an dem 'Id Salaat abgehalten wird.

Wenn Sadaqat ul Fitr nicht am 'Id Tag bezahlt wird, kann dies (als Qasaa) zu jeder (passenden) Zeit nachgeholt werden.

(Der Betrag für Sadaqat ul Fitr kann mit den örtlichen Ulemaa (Gelehrten) abgestimmt werden. Gewöhnlich ist es ein Betrag, der nötig ist, um einer Person eine sättigende Mahlzeit zu bezahlen.)

 

Drittes Kapitel:

NAFL SADAQA

Nafl Sadaqa kann den Eltern, nahen Verwandten, Waisen, Armen, Nachbarn usw. gegeben werden. Es ist angebracht, nur von dem Geld zu geben, weches übrig bleibt, wenn alle anderen Ausgaben wie Grundbedürfnisse, Schulden, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige üblichen Ausgaben abgedeckt sind.

Nafl Sadaqa darf nicht in übertretender Weise gegeben werden (z.B. als Eintrittskarte in ein Spielcasino usw.).

Nach der Schlacht bei Khaibar beschenkte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, seine Frauen mit einem Geldbetrag, der ihre Ausgaben für ein Jahr abdeckte. Für sich selbst legte er (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm) weder Rücklagen (für Luxusgüter) an, noch behielt er Überflüssiges, sondern spendete in Allahs Weg, sobald er dazu in der Lage war.

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sagte einmal: "Spende, Bilaal, und fürchte nicht Armut vom König des himmlischen Thrones."

Trotzdem darf der Muslim nicht wahllos schenken. Der Höchste nannte solche Verschwender "die Brüder des

Shaitan" (Sura Bani Israel: 27).

Wahlloses Schenken bedeutet, daß es weder Thawaab (Segen für die nächste Welt) noch Nutzen in dieser Welt in sich birgt. Außerdem ist Selbstgefälligkeit nicht bedeutender als Selbstverantwortung.

MASALAH: Nafl Sadaqa sollte zuallererst den Mitgliedern der Bani Hashim (Stamm der Hashemiten) zukommen, da es Haraam ist, ihnen Sakaat zu geben. Wegen ihrer Verwandtschaft mit Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sollte man ihnen (bei der Geschenkübergabe) mit Demut und Respekt begegnen.

MASALAH: Nafl Sadaqa kann den Mitgliedern anderer Glaubensrichtungen gegeben werden, die beschlossen haben, friedlich in islamischen Ländern zu leben, jedoch nicht den Ungläubigen, die sich im Krieg mit den Muslimen befinden.

MASALAH: Es ist Sunnat Muakkada (empfohlene Handlung) der Gastfreundschaft, jemanden als Gast für drei Tage aufzunehmen. Darüber hinaus ist es nur Mustahabb.

 
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