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  Saum (Fasten)
 
Das Buch über Saum (Fasten)

Eine weitere Säule des Islam ist Saum (islamisches Fasten), welches im Monat Ramadhan eingehalten wird. Saum ist Fardh für jeden fähigen Muslim. Dies zu verleugnen ist Kufr. Saum ohne triftigen Grund zu übergehen, ist Fisq (Übeltat). Sollte dies geschehen, weil man die Notwendigkeit dafür verneint, ist es Kufr.

Die Imame Buchari und Muslim haben auf Gewähr des Abu Huraira berichtet, daß Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Die Söhne Adams werden eine Vermehrung ihrer guten Taten finden. Der Allmächtige wird sie ihnen 10 bis 700 Mal vergelten, außer eingehaltenes Fasten; denn mit Sicherheit ist dies nur um Allahs Wohlgefallen, und die Belohnung dafür ist Er selbst."

 

 

Erstes Kapitel:

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

MASALAH: Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine ordentliche Verrichtung von Saum zu gewährleisten:

1. Niyyat

2. Freisein von Haiz und Nifaas.

MASALAH: Es gibt sechs Arten von Saum:

1. Saum im Ramadhan,

2. Saum als Qasaa,

3. Saum von speziellem Nasar,

4. Saum von nicht speziellem Nasar,

5. Saum als Kafaarat,

6. Nafl Saum.

Gemäß Imam Abu Hanifa wird Saum im Ramadhan ordentlich verrichtet, wenn jemand ein allgemeines Niyyat (Versprechen, Absichtserklärung) (unspezifisch, jedoch allumfassend) oder ein spezifisches Niyyat für das bevorstehende Fardh oder Niyyat für ein Nafl Saum abgibt (sagt jemand z.B.: "Morgen mache ich Saum", so ist das ein allemeines Niyyat)

Gibt jemand Niyyat für Saum Qasaa oder Kafaarat und es ist ein gesunder Muslim (weder krank noch ein Musaafir), dann genügt dies für die ordentliche Verrichtung des unmittelbar bevorstehenden Saum und für kein anderes. Ist die Person krank oder ein Musaafir, dann ist jedes beabsichtigte Saum im Ramadhan mit Niyyat von Qasaa oder Kafaarat in Ordnung. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad ist nur das unmittelbar bevorstehende Fardh (Ramadhan Saum) in Ordnung (die Fatwaa ist hier mit den Imamen Abu Yusuf und Muhammad).

Gemäß den Imamen Malik, Shafei und Ahmad ist selbst für Ramadhan Saum ein spezifisches Niyyat für das unmittelbar bevorstehende Fardh zu machen.

Saum von spezifischem Nasar (Versprechen) wird gemäß Imam Abu Hanifa nur durch ein Nasar Niyyat (ohne zu spezifizieren, welche der beiden Arten von Nasar beabsichtigt wird) oder durch ein allgemeines Niyyat der

Niyyat für Nafl Saum ordentlich eingehalten. Wurde ausdrücklich Niyyat für ein anderes Wajib Saum geleistet, kann nur dieses Saum (und nicht Saum eines bestimmten Nasar) darauf eingehalten werden. Die meisten Imame sind jedoch der Meinung, daß ein Saum eines spezifischen Nasar nur dann korrekt ist, wenn ein Niyyat für ein spezifisches Nasar Saum (und nichts anderes) vorangegangen ist.

Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, daß ein allgemeines Niyyat für Nafl Saum genug ist, und darüber, daß es notwendig ist, Niyyat zu spezifizieren, wenn man Saum Qasaa oder Kafaarat zu leisten beabsichtigt.

MASALAH: Die Zeit für Niyyat ist von Sonnenuntergang des vorhergehenden Tages bis zum Sonnenaufgang des Tages, an dem man zu fasten beabsichtigt. Nach Sonnenaufgang ist Niyyat und daher Saum ungültig, außer Nafl Saum, gemäß den Imamen Shafei und Ahmad, solange Niyyat vor Mittag geleistet wurde. Gemäß Imam Malik ist nach Sonnenaufgang Niyyat selbst für Nafl Saum ungültig. Gemäß Imam Abu Hanifa ist Niyyat für Ramadhan Saum, spezifiziertes Nasar Saum und Nafl Saum in Ordnung, solange es vor Mittag des Tages (an dem man zu fasten wünscht) geleistet wird.

Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, daß Niyyat für Qasaa, Kafaarat oder unspezifiziertes Nasar Saum nicht korrekt ist, wenn es nach Sonnenaufgang geleistet wird.

Gemäß den drei Imamen Abu Hanifa, Shafei und Ahmad ibn Hanba1 ist es notwendig, für jeden Tag des Ramadhan Saum ein neues Niyyat zu leisten. Imam Malik ist der Meinung, daß Niyyat am ersten Tag geleistet für den ganzen Monat ausreicht.

Wenn jemand am ersten Abend des Monats sein Niyyat zu fasten abgibt, dann mitten im Ramadhan zeitweise

verrückt wird und es trotzdem schafft, sein Fasten ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten, dann ist sein Saum gemäß Imam Malik gültig. Gemäß den anderen Imamen hat man Saum in dieser Zeit der Verrücktheit (als Qasaa) nachzuholen, da kein Niyyat dafür geleistet wurde.

Wenn jemand einen Anfall hat, welcher den ganzen Monat andauert (beginnend bevor der Mond gesichtet wurde), dann braucht er dieses Fasten nicht einzuhalten und Qasaa dafür ist nicht notwendig. Wenn diese Person sich jedoch im Ramadhan (auch nur für einige Augenblicke) von ihrem Anfall erholt, ist sie dafür verantwortlich, alle Fastentage nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Erholung versäumt hat (und selbstverständlich auch alle, die noch folgen).

MASALAH: Saum wird entweder durch das Sichten des Ramadhanmondes Wajib oder dadurch, daß vom ersten Shabaan an, dreißig Tage vergangen sind.

Wenn der Himmel bedeckt ist, genügt das Zeugnis eines aufrichtigen Mannes oder einer aufrichtigen Frau, den Ramadhanmond gesehen zu haben. Für das Bezeugen des Shawwalmondes ist unter den gleichen Bedingungen das Zeugnis zweier aufrichtiger Männer oder das eines Mannes und zweier Frauen in der offiziellen Landessprache erforderlich. Ist der Himmel klar, sind für Shawwal- und Ramadhanmond das Zeugnis mehrerer Leute angebracht (obwohl gemäß Imam Abu Hanifa das Zeugnis zweier Männer genügt).

MASALAH: Wenn Ramadhan Saum aufgrund des Zeugnisses eines Mannes begonnen wurde und der Mond am dreißigsten nicht erscheint, muß Saum auch noch am folgenden Tag eingehalten werden (das für den Fall, daß der Shawwalmond trotz klarem Himmel nicht erscheint. Wenn der Himmel bedeckt ist, sollte Saum für beendet erklärt werden). Wenn Saum aufgrund des Zeugnisses zweier Männer begonnen wurde und es sind 30 Tage vergangen, kann Saum für beendet erklärt werden, ungeachtet ob der Mond gesichtet wird oder nicht.

MASALAH: Wenn jemand den Shawwal- oder Ramadhanmond mit eigenen Augen gesehen hat und sein Zeugnis vom Qasi abgelehnt wurde, hat er in beiden Fällen Saum einzuhalten. Tut er dies nicht, hat er ein Saum Qasaa, aber nicht Kafaarat einzuhalten.

 

Zweites Kapitel:

WAS QASAA UND KAFAARAT BEDINGT

Wenn jemand während Ramadhan Saum absichtlich sexuellen Verkehr pflegt oder ein bereitwilliger Partner dafür ist, absichtlich ißt, trinkt oder Medizin zu sich nimmt, dann wird sein Saum ungültig und er hat Qasaa und Kafaarat dafür einzuhalten. (Kafaarat ist) Tag für Tag Saum (ohne Unterbechung) für zwei Monate lang, in welchen Ramadhan, die zwei 'Id Tage oder die Tashriq Tage nicht auftauchen. Sollte während dieser Zeit ein Tag ohne Entschuldigung (außer wegen Haiz oder Nifaas) ausgelassen werden, müssen die zwei Monate Saum von neuem begonnen werden. Ist jemand nicht fähig, Saum Kafaarat einzuhalten, hat er statt dessen 60 arme Leute zu verköstigen, wobei jede Person den Anteil wie bei 'Id ul Fitr bekommt.

Gemäß den Imamen Shafei und Ahmad gibt es kein Kafaarat außer wegen Geschlechtsverkehr.

Es herrscht allgemeine Übereinstimmung darüber, daß es kein Kafaarat für eine vorsätzliche Unterbrechnung

von Qasaa, Kafaarat oder Nasar gibt.

Wenn innerhalb eines Ramadhan zwei oder mehrere Saums in einer Weise gebrochen wurden, daß Kafaarat notwendig wird, muß, nachdem Kafaarat für das erste gebrochene Saum geleistet wurde, Kafaarat für das zweite gebrochene Saum extra geleistet werden und so fort. Wird jedoch Kafaarat nach dem ersten gebrochenen Saum bis zum Monatsende aufgeschoben, genügt ein Kafaarat für alle während des Monats gebrochenen Saums. Gemäß den Imamen Shafei und Malik bedarf eine bestimmte Anzahl gebrochener Saums der entsprechenden Anzahl an Kafaarats. Allgemeine Übereinstimmung besteht darüber, daß für zwei gebrochene Saums in zwei verschiedenen Ramadhans zwei getrennte Kafaarats erforderlich sind, selbst wenn das erste Kafaarat noch uneingelöst geblieben war, als das zweite Saum gebrochen wurde.

Sollte jemand durch ein Versehen sein Saum brechen oder gegen seinen Willen dazu gezwungen werden oder er benutzt Augen- oder Ohrentropfen oder Tropfen für eine Bauch- oder Kopfwunde, welche dann in das Körperinnere dringen oder wenn ein Stein oder etwas anderes außer Nahrung oder Medizin seine Kehle hinuntergelangt oder wenn jemand absichtlich erbricht oder jemand ißt, in der Meinung, es sei noch immer Nacht und er bemerkt dann, daß der Tag bereits angebrochen war oder jemand ißt, weil er glaubt, die Sonne sei schon untergegangen und dies war nicht der Fall oder jemand ißt aus Unachtsamkeit und glaubt dann, sein Saum wäre schon gebrochen und ißt daher absichtlich weiter oder wenn jemand Wasser während des Schlafes schluckt oder während des Schlafes oder während er zeitweise nicht bei Sinnen oder bewußtlos ist Sexualverkehr hat, dann hat in allen diesen Fällen Qasaa Saum und nicht Kafaarat eingehalten zu werden.

Wenn es jemand während des Ramadhans unterläßt, Niyyat für Saum und das Fastenbrechen zu machen und sich von allem enthält, was sein Fasten brechen könnte, so hat er Qasaa und nicht Kafaarat einzuhalten.

Wenn jemand im Ramadhan kein Niyyat macht, Saum einzuhalten (obwohl er dazu in der Lage ist) und dann ißt, hat er gemäß Imam Abu Hanifa kein Kafaarat einzuhalten. Gemäß den Imamen Yusuf und Muhammad ist in diesem Fall Kafaarat Wajib (die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa).

Wenn jemand darauf vergißt, daß er fastet und aus Unachtsamkeit ißt, trinkt oder Sexualverkehr hat, macht er dadurch sein Saum nicht ungültig und hat dafür kein Qasaa zu leisten. Das gleiche gilt auch für den Samenerguß während des Schlafes; wenn man Körperöl oder Schminke für die Augen aufträgt; für Verleumden; vorsätzliches Erbrechen einer kleinen Menge und wenn etwas Wasser in die Ohren gelangt.

Wenn bei einem Kuß oder einer Liebkosung ein Erguß erfolgt, bricht Saum. Ohne Erguß bleibt Saum aufrecht.

Schluckt jemand ein Stück Nahrung, welches zwischen den Zähnen gesteckt hat, bricht Saum, wenn es mit den Händen entfernt wurde, obwohl dafür nicht Kafaarat erforderlich wird. Wurde es mit der Zunge gelöst, ist nur dann Qasaa zu leisten, wenn das Stückchen schwerer als ein Gramm war, sonst bleibt Saum aufrecht.

Sollte jemand unabsichtlich erbrechen und davon absichtlich ein Mundvoll schlucken, bricht Saum. Erbricht man jedoch nur eine kleine Menge und schluckt sie unabsichtlich, bleibt Saum ungebrochen. Schluckt man jedoch ein Mundvoll unabsichtlich, bricht Saum gemäß Imam Yusuf. Gemäß Imam Muhammad bleibt in diesem Fall Saum gültig. Schluckt man eine kleine Menge absichtlich, so bricht man gemäß Muhammad Saum, wohingegen gemäß Abu Yusuf Saum gültig bleibt (die Fatwaa ist in den letzten beiden Fällen mit Imam Muhammad).

Es ist Makruh, während Saum irgendetwas zu kauen oder an etwas herumzusaugen, ohne einen triftigen Grund dafür zu haben. Es ist jedoch erlaubt, wenn es notwendig ist, einem kleinen Kind sein Essen vorzukauen, um es damit zu füttern.

Wasser in die Nase einzusaugen oder in den Mund zu nehmen, um die Hitze während Saum zu lindern oder

aus dem gleichen Grund ein Bad zu nehmen oder sich in nasses Gewand zu kleiden, ist gemäß Imam Abu Hanifa Makruh. Gemäß Imam Abu Yusuf (und das ist die verbreitete Ansicht; Burhaan) sind diese Dinge nicht Makruh.

MASALAH: Sollte jemand während der Nacht unrein (Janaabat) werden und dann sein Saum in der Frühe beginnen, bevor er Ghusl genommen hat, bleibt sein Saum aufrecht. Es ist jedoch Mustahabb, Ghusl vor Sonnenaufgang zu nehmen.

MASALAH: Die Ulemaa sind darin einig, daß Lügen, Verleumden oder Beschimpfen Saum nicht bricht. Nichtsdestoweniger sind diese Dinge äußerst Makruh. Der Imam Ausaai war der Meinung, daß diese Dinge Saum tatsächlich ungültig werden lassen, denn Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt, daß der Allmächtige keinen Wert auf Saum einer Person legt, welche sich von Falschheit und Übeltaten nicht enthalten kann; das heißt, daß solches Fasten nicht angenommen wird.

MASALAH: Eine kranke Person, die aus guten Gründen eine Verschlimmerung ihrer Krankheit befürchtet oder eine gesunde Person, die aus guten Gründen fürchten muß krank zu werden oder ein Musaafir haben die Erlaubnis zu wählen, ob sie Saum einhalten wollen oder nicht (um es bei passender Gelegenheit nachzuholen). Trotzdem ist es für den Musaafir besser, wenn er keine Schwierigkeiten zu erwarten hat, Saum einzuhalten. Befindet er sich in Jihaad oder glaubt, daß sein Saum ihn in Schwierigkeiten oder Gefahr bringen könnte, ist es besser, Saum in diesen Fällen nicht einzuhalten. Hat er Grund zur Annahme, daß sein Saum sein Ableben verursachen könnte, ist es sogar wesentlich (Wajib), daß er Saum nicht einhält; tut er es trotzdem, begeht er eine große Missetat.

Ein kranker Mensch oder ein Musaafir, der sich entschlossen hat, Saum nicht einzuhalten, und dann während seiner Krankheit oder Reise stirbt, ist nicht für Qasaa verantwortlich. Stirbt diese Prson jedoch nach ihrer Genesung oder Heimkehr, ist sie nur für so viele Tage Qasaa verantwortlich, wie Tage seit der Gesundung oder Heimkehr bis zu ihrem Tod vergangen sind. Für den Fall, daß sie kein Qasaa für die Saums in dieser Zeitspanne verrichtet hat, wird es für den Wali dieser Person bindend (Wajib), Fidya aus dem Teil des Nachlasses jener Person zu zahlen, der Wasiyya genannt wird und zwar für jedes Saum, welches der Verstorbene versäumt hat, soviel , wie bei Sadaqat ul Fitr an eine arme Person gegeben wird. Hat der Verstorbene keine Anweisungen für Fidya in seinen Vermächtnis hinterlassen, ist es nicht notwendig, daß für ihn von jemand anderem bezahlt wird. Sollte jedoch irgend jemand dies aus Güte übernehmen wollen, wird dies angenommen (und die Verantwortlictkeit des Verstorbenen ist beendet).

MASALAH: Ramadhan Qasaa kann entweder durchgehend (Tag für Tag) oder "auf Raten" (einmal in der Woche etc., aber nicht in einem anderen Ramadhan) eingehalten werden.

Vergeht ein ganzes Jahr, ohne daß jemand Qasaa für sein Versäumnis verrichtet hat, so hat man zuerst den anstehenden Ramadhan einzuhalten und dann Qsaa für den vergangenen zu verrichten. In diesem Fall ist es nicht notwendig, Fidya zu zahlen (gemäß Imam Malik und Imam Shafei muß für jedes Saum, welches nicht innerhalb eines Jahres durch Qasaa eingelöst wurde, Fidya gezahlt werden).

MASALAH: Der Shaykh ul Fani oder eine Peron, die zu alt und schwach ist, hat die Erlaubnis, so sie es wünscht, Saum nicht einzuhalten und statt dessen für jedes ausgelassene Saum, Essen im gleichen Wert wie bei Sadaqat ul Fitr an die Armen auszugeben. Sollte sich diese Person soweit erholen, daß sie stark genug ist, Saum einzuhalten, ist sie zu Qasaa für jedes ausgelassenes Saum verpflichtet.

MASALAH: Schwangere und stillende Frauen, wenn sie um die eigene Gesundheit oder die ihrer Kinder fürchten, haben die Erlaubnis, Saum nicht zu leisten. Später haben sie dafür Qasaa einzuhalten, aber nicht Fidya zu zahlen.

Drittes Kapitel:

NAFL SAUM

Nafl Saum, einmal begonnen, wird Wajib. Nafl Saum welches jedoch an einem Tag begonnen wird, an welchem Saum untersagt ist, wird nicht Wajib (an den zwei 'Id Tagen und am 11., 12. und 13. Tashriq).

Nafl Saum darf nicht grundlos gebrochen werden. Sollte der Grund von außen her auftreten, darf Nafl Saum gebrochen werden. Die Ankunft eines Gastes wird z.B. als gültige Entschuldigung angesehen (Qasaa wird dann dafür notwendig; nachmittags sollte nur unter äußerst dringenden Umständen Saum gebrochen werden).

MASALAH: Sollte im Ramadhan, ein Kind untertags in das Reifestadium treten oder ein Kafir Muslim oder ein Musaafir Muqim werden oder eine Frau Haiz oder Nifaas beenden, so ist es wesentlich, daß Saum den Rest des Tages eingehalten wird. Ega1 ob den Rest des Tages Saum eingehalten wurde oder nicht, wird dafür kein Qasaa verlangt, außer im Falle der Frau und des Musaafirs.

MASALAH: Es ist Haram, Saum an den 'Id Tagen und den Tashriq Tagen einzuhalten. Begonnenes Saum an diesen Tagen wird nicht Wajib. Hat jemand jedoch Nasar für Saum an diesen Tagen oder für jeden Tag des Jahres gemacht, hat er in beiden Fällen sein Saum zu unterbrechen und später Qasaa dafür zu verrichten. Wenn er mit dem Saum fortfährt, begeht er eine Übeltat, hat aber sein Nasar erfüllt und kein Qasaa zu verrichten.

Zu Eurem Nutzen: Im Hadith wurde berichtet, daß jemand, der sechs Saums nach Ramadhan im Monat Shawwal einhält, soviel Segen erwirkt, als hätte er Saum für das ganze Jahr eingehalten.

Einige der Ulemaa sind der Ansicht, daß die sechs Saums im Shawwal einige Tage nach 'Id ul Fitr und nicht unmittelbar danach verrichtet werden sollten. Die Fatwaa ist jedoch, daß es nicht Makruh ist, unmittelbar nach 'Id ul Fitr damit zu beginnen.

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte viele Saums während des Shawwal einzuhalten. In einigen Ahadith wurde jedoch Saum in der zweiten Hälfte von Shabaan untersagt, um den Körper vor Ramadhan Saum nicht übermäßig zu schwächen.

MASALAH: Es ist Sunnat, drei Saum jeden Monat einzuhalten. Es war die Gewohnheit Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, manchmal an den drei mittleren Tagen des Monats Saum zu halten, (13., 14., 15. des Mondmonats) manchmal an den letzten oder ersten drei Tagen oder an jedem 10. Tag des Monats und manchesmal Donnerstag - Montag - Donnerstag, manchmal Montag - Donnerstag - Montag und manchmal Samstag - Sonntag - Montag in einem Monat und in einem anderen Monat Dienstag - Mittwoch - Donnerstag.

Jemandem der Saum am Arafattag (der 9. Zil Hijja) einhält, werden die Sünden zweier Jahre, des vergangenen und zukünftigen Jahres vergeben.

Jemandem der am Ashuratag (der 10. Muharram, der Tag an dem der Stamm Israel aus der Macht Firauns-des Pharaos- entlassen wurde) Saum einhält, werden alle Sünden, die er dieses Jahr begangen hat, vergeben. Es ist Mustahabb, noch einen Tag Saum, entweder vorher oder nachher an das des Ashuratages anzuhängen.

Gemäß einigen Ulemaa ist es Makruh, Saum am Jumuah Tag (außer dieses Saum ist Teil eines Dreitage Saums) zu verrichten. Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Muhammad ist dies jedoch nicht Makruh.

MASALAH: Sowohl Saum ud Dahr (lebenslanges tägliches Saum) und Saum ul Wisaal (ungebrochenes Saum von einem Tag zum anderen) sind Makruh. Das beste aller Saums ist jenes, welches wir als Saum des Daud (David), Friede sei auf ihm, kennen, welches jeden zweiten Tag, mit je einem Tag Pause dazwischen gehalten wird, unter der Bedingung, daß der Durchführende physisch in der Lage ist, dieses Saum unbegrenzt lange zu verrichten.

MASALAH: Eine Frau sollte Nafl Saum nur mit der Erlaubnis ihres Mannes verrichten. (Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm sagte: "Keine Frau darf fasten, wenn ihr Mann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.")

 

Viertes Kapitel:

ITIKAAF

Itikaaf in einer Masjid, (in der die fünf täglichen Salaats in Jamaat verrichtet werden) ist eine Handlung von Ibaadat.

Am besten ist es, Itikaaf in einer Jami Masjid zu verrichten.

Itikaaf wird Wajib, wenn es als Nasar unternommen wird.

(Es gibt drei Arten von Itikaaf:

1. Wajib bei Nasar,

2. Sunnat in den letzten zehn Tagen des Ramadhan,

3. Mustahabb zu irgendeiner anderen Zeit des Jahres.)

Itikaaf besteht aus dem sich Einschließen innerhalb der Masjid mit dem dafür vorausgegangenem Niyyat.

Die kürzeste Spanne Itikaaf zu verrichten ist gemäß Imam Abu Hanifa ein Tag, gemäß Imam Abu Yusuf der größte Teil eines Tages und gemäß Imam Muhammad jede beliebige Zeitspanne (die Fatwaa ist hier mit Imam Muhammad).

Itikaaf während der letzten zehn Tage im Ramadhan ist Sunnat Muakkada.

Eine Wajib-Bedingung des Itikaaf ist das gleichzeitige Einhalten von Saum. Gleicherweise ist dies auch nach der gleichen Quelle Bedingung für die ordentliche Verrichtung von Nafl Itikaaf. (Die verläßlichsten Hanafi Quellen berichten, daß der Imam Abu Hanifa und seine beiden Beleiter Saum nicht als wesentlichen Bestandteil für die ordentliche Verrichtung von Itikaaf betrachteten.)

Eine Frau die Itikaaf verrichten möchte, sollte dies zu Hause an dem Ort tun, an dem sie Salaat zu verrichten pflegt (es ist einer Frau erlaubt, aber Makruh, Itikaaf in einer Masjid zu verrichten).

MASALAH: Der Mutakif (jemand der Itikaaf verrichtet) darf die Masjid nicht verlassen, außer um seine Notdurft zu verrichten. (Er darf auch hinausgehen, um Tahaarat wie Wudhu oder Ghusl zu nehmen. Weiters darf er die Masjid verlassen, wenn ein dringender Anlaß besteht; z.B. wenn jemand allein lebt und niemanden hat, der ihn mit Nahrung versorgt, so darf er sie besorgen gehen). Er darf auch gehen um am Jumuah Salaat teilzunehmen und er darf sich anschließend Zeit nehmen, die vorgeschriebenen Sunnat Rakaat zu verrichten, aber nicht mehr. Wenn er länger verweilt, ist sein Itikaaf zwar nicht gänzlich ungültig (aber der Nutzen ist sicher beeinträchtigt).

MASALAH: Wenn der Mutakif die Masjid, egal für wie lange ohne gültige Entschuldigung verläßt, wird sein Itikaaf ungültig.

Dem Mutakif ist es gestattet zu essen, zu trinken, zu schlafen und sein Geschäft aus der Masjid zu leiten. Seine Waren, die er kauft und verkauft, darf er jedoch nicht mit sich in der Masjid haben. Diese oben erwähnten Dinge sind niemandem außer dem Mutakif erlaubt.

MASALAH: Es ist Haraam für den Mutakif, Sexualverkehr zu haben oder irgendetwas zu tun, das dazu führen könnte.

Itikaaf wird durch Küssen und Kosen ungültig, wenn dies zu einem Erguß führt. Andernfalls (wenn keine Emission stattfindet) bleibt Itikaaf gültig.

In Itikaaf ist es Makruh, vollständiges Schweigen einzuhalten. Es ist jedoch mehr Makruh, sich mit bedeutungslosen oder gar frivolen Gesprächen zu unterhalten. Statt dessen sollte sich der Mutakif mit guten Themen beschäftigen. (Der Mutakif soll sich mit Dhikr, Tilaawat des Qur'an, Lesen der Ahadithbücher, Tafsir, Sirat, Biographien der Sufis oder anderer Persönlichkeiten des Islam und mit Imaan beschäftigen.)

MASALAH: Wenn jemand ein Nasar gibt, eine bestimmte Zeit in Itikaaf in der Masjid zu verbringen, so hat er sowohl am Tag wie auch in der Nacht in Itikaaf zu verbleiben. Daher hat jemand, der Nasar gibt, zwei Tage in Itikaaf zu verbringen, auch zwei Nächte darin zu verbleiben.

 
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